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   BFH, 18.12.1990 - X R 151/88   

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https://dejure.org/1990,2137
BFH, 18.12.1990 - X R 151/88 (https://dejure.org/1990,2137)
BFH, Entscheidung vom 18.12.1990 - X R 151/88 (https://dejure.org/1990,2137)
BFH, Entscheidung vom 18. Dezember 1990 - X R 151/88 (https://dejure.org/1990,2137)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Simons & Moll-Simons

    EStG § 10 Abs. 1 Nr. 1a Satz 1, SachBezV 1980 bis 1982 § 1 Abs. 2, Abs. 4 Satz 1

  • Wolters Kluwer

    Unbare Altenteilsleistungen - Aufwendungen für Verpflegung - Altenteilerehepaar - Veranlagungszeitraum

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Altenteilsleistungen aufgrund Übergabevertrag - Bei unbaren Leistungen tatsächlicher Wert maßgeblich - Zulässige Schätzung nach Werten der Sachbezugsverordnung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFHE 163, 356
  • BB 1991, 755
  • DB 1991, 951
  • BStBl II 1991, 354
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (3)

  • BFH, 21.06.1989 - X R 13/85

    Schätzung des Werts unbarer Altenteilsleistungen grundsätzlich nach

    Auszug aus BFH, 18.12.1990 - X R 151/88
    Werden unbare Altenteilsleistungen (hier: Aufwendungen für Verpflegung) mit den Werten der SachBezV abgezogen, ist für ein Altenteilerehepaar der um 80 v.H. erhöhte Wert des § 1 Abs. 2 SachBezV (in der für den jeweiligen Veranlagungszeitraum geltenden Fassung) anzusetzen (Anschluß an Urteil des Senats vom 21. Juni 1989 X R 13/85, BFHE 157, 165, BStBl II 1989, 786).

    Nach dem Senatsurteil vom 21. Juni 1989 X R 13/85 (BFHE 157, 165, BStBl II 1989, 786) sind die Altenteilsleistungen nach den - ungekürzten - Werten der SachBezV in der für den jeweiligen Veranlagungszeitraum geltenden Fassung zu berechnen.

    a) Der Senat hat in seinem Urteil in BFHE 157, 165, BStBl II 1989, 786 die unbaren Aufwendungen für den Ehegatten des Altenteilers für die Neuberechnung der Steuer mit 80 v.H. angesetzt.

  • BFH, 23.05.1989 - X R 34/86

    Schätzung des Werts unbarer Altenteilsleistungen in den Veranlagungszeiträumen

    Auszug aus BFH, 18.12.1990 - X R 151/88
    Der erkennende Senat hat durch Urteil vom 23. Mai 1989 X R 34/86 (BFHE 157, 161, BStBl II 1989, 784) entschieden: Als Sonderausgaben (§ 10 Abs. 1 Nr. 1 a Satz 1 EStG) abziehbare unbare Altenteilsleistungen sind mit ihrem tatsächlichen Wert zu bewerten.
  • FG Rheinland-Pfalz, 17.10.1988 - 5 K 510/87
    Auszug aus BFH, 18.12.1990 - X R 151/88
    Sein Urteil ist veröffentlicht in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 1989, 54.
  • BFH, 04.07.2002 - III R 58/98

    Aufwendungen eines Schwerbehinderten für Urlaubsbegleitung

    Die vom Statistischen Bundesamt durchgeführte "Einkommens- und Verbrauchsstichprobe" wird allgemein als geeignete Statistik zur Ermittlung von Verbrauchsgewohnheiten bzw. zur Erfassung allgemeiner Lebens- und Verbrauchsdaten in der Bundesrepublik Deutschland (Bundesrepublik) angesehen (vgl. BFH-Urteil vom 18. Dezember 1990 X R 151/88, BFHE 163, 356, BStBl II 1991, 354).
  • BFH, 08.06.2018 - X B 112/17

    Schätzung unbarer Altenteilsleistungen

    aa) Soweit die Kläger (sinngemäß) die Frage aufwerfen, ob die Anwendung von Pauschalen, die auf statistischen Erhebungen beruhen und das Verbraucherverhalten in einem breiten Normalbereich abdecken, als Bewertungsmaßstab begründungslos als Abweichung von der Besonderheit des Einzelfalls herangezogen werden können, fehlt es nicht nur an einer Auseinandersetzung mit der bisherigen Senatsrechtsprechung (Senatsurteile vom 23. Mai 1989 X R 34/86, BFHE 157, 161, BStBl II 1989, 784; vom 21. Juni 1989 X R 13/85, BFHE 157, 165, BStBl II 1989, 786, und vom 18. Dezember 1990 X R 151/88, BFHE 163, 356, BStBl II 1991, 354) und dem sich hiervon abgrenzenden Urteil des Niedersächsischen FG (Urteil vom 31. März 2010 4 K 18/08, Entscheidungen der Finanzgerichte 2010, 1610).

    Denn der Senat hat in seinen Urteilen in BFHE 157, 161, BStBl II 1989, 784; in BFHE 157, 165, BStBl II 1989, 786 und in BFHE 163, 356, BStBl II 1991, 354 dargelegt, dass zum einen unbare Altenteilsleistungen mit ihrem tatsächlichen Wert anzusetzen seien.

  • BFH, 27.08.1996 - IX R 86/93

    Im Austausch gegen ein bei Vermögensübergabe vorbehaltenes Wohnrecht nachträglich

    Nach diesen Maßstäben ist die von der Klägerin gegenüber ihrer Mutter aufgrund der Nachtragsvereinbarungen zusätzlich geschuldete Verköstigungspflicht, die als unbare Versorgungsleistung mit den Werten der Sachbezugsverordnung (SachBezV) anzusetzen ist (BFH-Urteile vom 21. Juni 1989 X R 13/85, BFHE 157, 165, BStBl II 1989, 786, und vom 18. Dezember 1990 X R 151/88, BFHE 163, 356, BStBl II 1991, 354), in vollem Umfang als dauernde Last zu berücksichtigen.
  • FG Niedersachsen, 31.03.2010 - 4 K 18/08

    Bewertung einer als Sonderausgabe abziehbaren dauernden Last; Schätzung von

    Nach dem BFH-Urteil vom 18. Dezember 1990 X R 151/88 (BStBl. II 1991, 354) könnten die amtlichen Sachbezugswerte nicht durch eine anderweitige Schätzung des Steuerpflichtigen ersetzt werden.

    Wird ein Nachweis nicht geführt, so ist die Höhe der Aufwendungen in der Regel zu schätzen (BFH-Urteile vom 23. Mai 1989 X R 34/86, BFHE 157, 161, BStBl. II 1989, 784; vom 21. Juni 1989 X R 13/85, BFHE 157, 165, BStBl. II 1989, 786; vom 18. Dezember 1990 X R 151/88, BFHE 163, 356, BStBl. II 1991, 354).

  • FG Niedersachsen, 06.08.2003 - 1 K 116/03

    Verpflichtung zur unentgeltlichen Beköstigung aufgrund einer Verpflichtung im

    Der Wert unbarer Altenteilsleistungen ist für Zwecke des Sonderausgabenabzugs nach § 1 Abs. 1 der Sachbezugsverordnung (SachBezV) in der für den jeweiligen Veranlagungszeitraum geltenden Fassung zu schätzen (BFH-Urteil vom 18. Dezember 1990 X R 151/88, BStBl. II 1991, 354).
  • SG Berlin, 14.11.2007 - S 37 AS 28904/07

    Arbeitslosengeld II - keine Kürzung der Regelleistung - keine

    Denn die Werte der SvEV sind am normalen Verbrauchsverhalten eines regulären Haushalts orientierte Pauschalen (s. BFH vom 18.12.1990 - X R 151/88).
  • FG München, 22.01.2018 - 2 K 1981/16

    Abzug von Versorgungsleistungen im Zusammenhang mit der Übergabe eines

    Die statistischen Erhebungen, auf denen die Sachbezugswerte fußen, decken ein in einem breiten Normalbereich liegendes Verbrauchsverhalten ab; insoweit sind einzelfallbezogene Erörterungen über hiervon abweichende Sachverhalte nicht zulässig (vgl. BFH-Urteil vom 18. Dezember 1990 X R 151/88, BStBl II 1991, 354 ).
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